Reform der Grundsteuer: Wichtig für alle Grundstückseigentümer/innen

Im Jahr 2022 nimmt die Reform der Grundsteuer konkrete Gestalt an. Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht vor, dass alle Grundstücke einschließlich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den steuerlichen Verhältnissen zum 1. Januar 2022 neu zu bewerten sind. Mit dieser sogenannten Hauptfeststellung wird erstmals der Grundsteuerwert festgestellt, der dann ab 2025 den Einheitswert bei der Grundsteuer ablösen wird.

In Rheinland-Pfalz erfolgt die Ermittlung des Grundsteuerwerts nach dem reformierten Bundesrecht auf Grundlage eines wertabhängigen Verbundmodells, das neben dem Grund und Boden auch den Gebäudebestand erfasst. Dabei wird das bisherige dreistufige Verfahren mit der bewährten Arbeitsteilung zwischen Finanzämtern und Kommunen zur Ermittlung der Grundsteuer beibehalten: Ermittlung des Grundsteuerwertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages durch die Finanzämter sowie anschließende Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen als Steuergläubiger.

Im Rahmen der Neubewertung müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer für ihren Grundbesitz grundsätzlich eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf elektronischem Wege abgeben. Die Aufforderung zur Abgabe dieser Feststellungserklärungen wird durch öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen in Absprache mit den Bundesländern Ende März 2022 erfolgen. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger werden zudem ab Mai im Regelfall mit einem Schreiben einschließlich einer Ausfüllhilfe durch die rheinland-pfälzische Finanzverwaltung informiert, aus dem weitere Einzelheiten ersichtlich sind. Die Abgabe soll dann ab Juli 2022 über das ELSTER-Portal (Elektronische Steuererklärung) möglich sein. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz.

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